Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 5 Wahlausschreiben
Stand: 15.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/5#abs-1 (1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden seit seiner Bestellung, erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bordvertretung eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/5#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/5#abs-3 (3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der an Bord vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.